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Schmutzwassergebühren

Die Verbandsgemeinde Rhens erhebt zur Abgeltung der investitionsabhängigen Kosten, soweit diese nicht durch die Erhebung einmaliger Beiträge finanziert sind, sowie zur Abgeltung der übrigen Kosten der Einrichtung oder Anlage u. a. Benutzungsgebühren. Diese Gebühren werden für die Einleitung von Schmutzwasser in die Kanalisation erhoben.

Der Gebührenpflicht unterliegen alle Grundstücke, die an eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen sind oder ihr Abwasser auf sonstige Weise in die Abwasseranlagen einleiten, sowie die Grundstücke, deren Abwasser nicht oder nur teilweise leitungsgebunden durch den Einrichtungsträger entsorgt wird.

Als in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangte Schmutzwassermenge gelten:

  1. die dem Grundstück aus öffentlichen oder privaten Wasserversorgungsanlagen zugeführte und durch Wasserzähler ermittelte Wassermenge,
  2. die auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (z. B. mittels Regenwassersammelanlage) und
  3. die tatsächlich eingeleitete Wassermenge, soweit diese sich nicht aus Wasser nach den Nrn. 1 und 2 zusammensetzt.

Die in Nr. 2 und 3 genannten Wasser- und Schmutzwassermengen, welche durch geeichte private Wasserzähler oder Abwassermesser zu messen sind, müssen der Verbandsgemeinde Rhens für den abgelaufenen Bemessungszeitraum (Kalenderjahr) innerhalb des folgenden Monats nachgewiesen bzw. mitgeteilt werden.

Hat ein Wasserzähler oder ein Abwassermesser nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so wird die Wasser- oder Schmutzwassermenge von der Verbandsgemeinde Rhens unter Zugrundelegung des Verbrauchs bzw. der Einleitungsmenge des Durchschnittes der letzten 5 Jahre und unter Beachtung der begründeten Angaben des Gebührenschuldners geschätzt.

Soweit Wassermengen nach den oben aufgeführten Nrn. 1.) bis 3.) nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden (z. B. Gartenbewässerung oder Versorgung von Vieh bei landwirtschaftlichen Betrieben), bleiben sie bei der Bemessung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies bis zum 31. Januar des folgenden Jahres beantragt und die nicht zugeführte Wassermenge nachweist. Zur Berücksichtigung nicht eingeleiteter Wassermengen werden für jeden Gebührenschuldner ohne besonderen Nachweis und Antrag 10 v. H. (Pauschalabzug) der Wassermenge nach o. g. Nrn. 1.) bis 3.) abgesetzt.

Sofern Gebührenschuldner an die öffentliche Kanalisation angeschlossene Kleinkläranlagen oder geschlossene Abwassergruben selbst unterhalten, werden ihnen neben dem Pauschalabzug weitere 5 v. H. ihrer Schmutzwassermenge abgezogen.

Soweit Wassermengen nach o. g. Nrn. 1.) bis 3.) infolge eines Wasserrohrbruches nicht einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zugeführt werden, bleiben diese Mengen bei der Berechnung der Gebühren unberücksichtigt, wenn der Gebührenschuldner dies unverzüglich nach Feststellung des Wasserrohrbruches beantragt. Für die Berechnung der Abzugsmenge wird ebenfalls der Durchschnittsverbrauch der letzten 5 Jahre zugrundegelegt.

Wie hoch sind die Schmutzwassergebühren und wann werden diese fällig?

Der Gebührensatz ist für alle Gemeinden der Verbandsgemeinde Rhens einheitlich. Er wird jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhens festgesetzt. Die Bemessung der Schmutzwassergebühr erfolgt nach der Schmutzwassermenge, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage gelangt. Berechnungseinheit für den Gebührensatz ist 1 Kubikmeter Schmutzwasser.

Der zur Zeit festgesetzte Gebührensatz für das Jahr 2007 beträgt 2,30 €uro/cbm (wird im laufenden Jahr als Vorausleistung erhoben).

Der Gebührenanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Rhens Vorausleistungen auf die Gebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Gebührenschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für den Erhebungszeitraum erhoben. Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid abgerechnet bzw. festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Gesetzliche Grundlagen:

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Schmutzwassergebühren sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO), die §§ 2, 7, 13 Kommunalabgabengesetz (KAG), § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG) sowie die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rhens in den jeweils gültigen Fassungen.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 207
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
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Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr