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Niederschlagswasser

Der wiederkehrende Beitrag wird für die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser erhoben. Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung oder –anlage oder nutzbarer Teile hiervon besteht und

  1. für die eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung festgesetzt und eine entsprechende Nutzung zulässig ist, oder
  2. die, soweit eine bauliche, gewerbliche oder sonstige Nutzung nicht festgesetzt ist, nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen oder gewerblich oder in sonstiger Weise genutzt werden können.


Mehrere nebeneinander oder getrennt liegende Grundstücke werden für die Festsetzung von Beiträgen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen als einheitliches Grundstück behandelt, wenn sie im Zusammenhang bebaut sind oder genutzt werden oder sie zur gemeinsamen Bebauung oder Nutzung vorgesehen sind. Dies gilt insbesondere für Grundstücke mit Garagen, Stellplätzen, Gärten und Zufahrten.

Werden Grundstücke an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen, so unterliegen sie auch der Beitragspflicht, wenn die Voraussetzungen unter den o. g. Nrn. 1.) und 2.) nicht gegeben sind.

Beitragsmaßstab ist die mit dem Abflussbeiwert vervielfachte Grundstücksfläche. Als Grundstücksfläche ist anzusehen:

a) In beplanten Gebieten die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen baulichen Nutzung zugrunde zu legen ist.
b) Enthält ein Bebauungsplan nicht die erforderliche Festsetzungen, sieht er eine andere als die bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vor oder liegen Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, sind zu berücksichtigen:

ba) Bei Grundstücken, die an eine Verkehrsanlage angrenzen, die Fläche von dieser bis zu
einer Tiefe von 50 Metern;
bb) Bei Grundstücken, die nicht an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang, der durch Baulast oder dingliches Recht gesichert ist, verbunden sind, die Fläche, von der zu der Verkehrsanlage hin liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von 50 Metern. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt, wenn sie an der breitesten Stelle 5 Meter nicht überschreiten.
Gehen Grundstücke über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, sind zusätzlich die Grundflächen angeschlossener baulicher Anlagen zu berücksichtigen. Ist das Einleiten von Abwasser teilweise ausgeschlossen, wird die Grundstücksfläche entsprechend verringert.

Wie bereits ausgeführt, wird die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfacht. Als Grundflächenzahl werden angesetzt:

  1. Soweit ein Bebauungsplan besteht, gilt die darin festgesetzte höchstzulässige Grundflächenzahl.
  2. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder in einem Bebauungsplan keine Grundflächenzahlen festgesetzt sind und die baurechtlich zulässige Grundfläche auch nicht aus anderen Festsetzungen des Bebauungsplanes ermittelt werden kann, gelten die in der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rhens, in der zur Zeit gültigen Fassung, aufgeführten bzw. ausgewiesenen Grundflächenzahlen.

Ist die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche größer als die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche, so wird ein um 0,2 oder ein Mehrfaches davon erhöhter Wert in solcher Höhe angesetzt, dass die mit diesem Wert vervielfachte Grundstücksfläche mindestens ebenso groß wie die tatsächlich bebaute und befestigte Fläche ist. Gehen Grundstücke in den unter v. g. Punkt b) genannten Fällen über die tiefenmäßige Begrenzung hinaus, werden zusätzlich die über die tiefenmäßige Begrenzung hinausgehenden bebauten und/oder befestigten und angeschlossenen Flächen berücksichtigt.Wie hoch sind die Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung und wann werden diese fällig?Der Beitragssatz ist im gesamten Gebiet der Verbandsgemeinde Rhens einheitlich. Er wird jährlich in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Rhens festgesetzt. Der zur Zeit festgesetzte Beitragssatz für das Jahr 2008 beträgt 0,47 €uro/beitragspflichtiger qm (wird im laufenden Jahr als Vorausleistung erhoben). Der Beitragsanspruch entsteht mit Ablauf des 31. Dezember für das abgelaufene Jahr. Ab Beginn des Erhebungszeitraumes werden von der Verbandsgemeinde Rhens Vorausleistungen auf die Beiträge erhoben. Die Höhe richtet sich nach der Beitragsschuld des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr. Die Vorausleistungen werden mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November für den Erhebungszeitraum erhoben. Die Beiträge werden durch schriftlichen Bescheid abgerechnet bzw. festgesetzt und sind einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Gesetzliche Grundlagen:

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Beiträge für die Niederschlagswasserbeseitigung sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO), die §§ 2, 7, 13 Kommunalabgabengesetz (KAG), § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Landesabwasserabgabengesetz (LAbwAG) sowie die Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Rhens in den jeweils gültigen Fassungen.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
stueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

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zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr