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Hundesteuer

Steuergegenstand ist das Halten von Hunden im jeweiligen Gemeindegebiet der Verbandsgemeinde Rhens. Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Hundehalter ist, wer im jeweiligen Gemeindegebiet einen Hund in seinen Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat. Als Hundehalter gilt auch, wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum anlernen hält (in diesen Fällen tritt die Steuerpflicht erst ein, sobald die Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder zum Anlernen den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet). Der Eigentümer des Hundes haftet für die Steuer, wenn er nicht der Halter des Hundes ist.

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt, für das Halten von

  1. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird, insbesondere Diensthunde der Polizei, des Zolls, der Bundeswehr und der Forstwirtschaft,

  2. Hunden, die für Blinde, Gehörlose oder völlig Hilflose unentbehrlich sind, wobei die Steuerbefreiung von entsprechenden Nachweisen abhängig gemacht werden kann,

  3. Hunden, die zur Bewachung von Herden notwendig sind,

  4. Hunden, die von wissenschaftlichen Einrichtungen ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden,

  5. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in Tierasylen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind,

  6. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinrichtungen gehalten oder ihnen uneingeschränkt zur Verfügung gestellt werden,

  7. abgerichteten Hunden, die von Artisten oder Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden,

Die Steuer wird auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte ermäßigt, für das Halten von

  1. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 200 Meter entfernt liegen, erforderlich sind, jedoch für höchstens zwei Hunde,

  2. Hunden, die an Bord von ins Schiffsregister eingetragenen Binnenschiffen gehalten werden.

 Gefährliche Hunde sind:

  1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

  2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

  3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

  4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen oder diesem Typ abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

Bei den folgenden Hunderassen wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund durch geeignete Unterlagen (z. B. tierärztliches Gutachten) nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit aufgezeigt hat: Bullmastiff, Bullterrier, Dogo Argentino, Dogue de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastino Napoletano, Tosa Inu.

Wer einen Hund hält, hat ihn schriftlich binnen 14 Tagen nach Beginn der Haltung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Rhens anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Bei der Anmeldung sind Rasse, Geburtsdatum, Herkunft und Anschaffungstag glaubhaft nachzuweisen. Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund, der abgeschafft wurde, abhanden gekommen oder gestorben ist oder mit dem er wegzieht, innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder durch Vorlage der Euthanasiebescheinigung abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnsitz des Erwerbers anzugeben. Bei Umzug und Abgabe eines Hundes in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde wird diese hierüber unterrichtet. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke, welche ihm bei der Hundeanmeldung ausgehändigt wurde, umherlaufen lassen.


Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlagen für die Erhebung der Hundesteuer sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO), die   §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) sowie die jeweilige Satzung der Gemeinden Rhens, Brey, Spay und Waldesch über die Erhebung von Hundesteuer in den jeweils gültigen Fassungen.

Wie hoch ist die Steuer und wann wird diese fällig?

Die Steuersätze je Hund werden jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. In den einzelnen Gemeinden der Verbandsgemeinde Rhens sind für die Hundesteuer zur Zeit folgende Beträge festgesetzt:

Stadt Rhens

Ortsgemeinde Waldesch

Ortsgemeinde Brey

Ortsgemeinde Spay

Ersthund: 52,- €uro

Ersthund: 41,- €uro

Ersthund: 52,- €uro

Ersthund: 52,- €uro

Zweithund: 78,- €uro

Zweithund: 62,- €uro

Zweithund: 78,- €uro

Zweithund: 78,- €uro

weitere Hunde: 104,- €uro

weitere Hunde: 77,- €uro

weitere Hunde: 104,- €uro

weitere Hunde: 104,- €uro

1. gef. Hund: 520,- €uro

1. gef. Hund: 410,- €uro

1. gef. Hund: 520,- €uro

1. gef. Hund: 520,- €uro

2. gef. Hund: 780,- €uro

2. gef. Hund: 620,- €uro

2. gef. Hund: 780,- €uro

2. gef. Hund: 780,- €uro

w. gef. Hund: 1040,- €uro

w. gef. Hund: 770,- €uro

w. gef. Hund: 1.040,- €uro

w. gef. Hund: 1.040,- €uro

 

Die Steuer entsteht mit Beginn des Jahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Steuerpflicht beginnt mit Anfang des auf die Aufnahme eines Hundes in einen Haushalt oder Betrieb folgenden Monats, frühestens mit dem Monat, in dem er drei Monate alt wird. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder stirbt. Kann der genaue Zeitpunkt nicht nachgewiesen werden, endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats der Abmeldung.

Die Steuerschuld wird für das Jahr des Beginns der Steuerpflicht einen Monat nach Bekanntgabe im Abgabenbescheid, für die Folgejahre, bis zur Bekanntgabe eines neuen Bescheides, jeweils am 01.07. fällig.  

Für die An- bzw. Abmeldung eines Hundes steht Ihnen zum Download der entsprechenden Vordrucke zur Verfügung (siehe rechts oben auf dieser Seite).

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr