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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer und bezieht sich auf die Beschaffenheit und den Wert eines Grundstücks. Die Grundsteuer wird den sogenannten Realsteuern zugeordnet. Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes. Besteuerungsgrundlage sind die vom zuständigen Finanzamt jeweilig festgestellten Einheitswerte.

Man unterscheidet die Grundsteuer in:

- Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
- Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke)
.

Die Gemeinde darf grundsätzlich die Grundsteuer nur von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz erheben. In den Fällen, in denen sich der Grundbesitz über mehrere Gemeinden erstreckt, findet eine Zerlegung des Grundsteuermessbetrages in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile statt (Zerlegungsanteile). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuerbescheid erlassen hat.

Wie lautet die Rechtsgrundlage?

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG) sowie die Abgabenordnung (AO) in den zurzeit gültigen Fassungen.

Wie hoch ist die Steuer und wann wird diese fällig?

Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom zuständigen Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbetrag, welcher sich aus dem Einheitswert ergibt bzw. errechnet. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, welche grundlegend für den zu erstellenden Bescheid über die Grundsteuer sind. Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. In den einzelnen Gemeinden der Verbandsgemeinde Rhens sind für die Grundsteuer A und B zur Zeit folgende Hebesätze festgesetzt:

Grundsteuer A: 290 v.H.
Grundsteuer B: 350 v.H.

Die Steuer entsteht mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist. Die Grundsteuer wird durch einen Bescheid zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt und ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Kleinstbeträge bis 15,- €uro werden am 15.08. mit ihrem Jahresbetrag fällig. Kleinstbeträge über 15,- €uro bis zu einem Betrag von 30,- €uro werden am 15.02. und 15.08. zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags fällig.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr