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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer wird den Realsteuern zugeordnet. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft.

Der vom zuständigen Finanzamt ermittelte Gewerbesteuermessbetrag ist zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhalten worden sind. Zerlegungsmaßstab ist grundsätzlich das Verhältnis, in dem die Summe der Arbeitslöhne, die an die bei allen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind, zu den Arbeitslöhnen steht, die an die bei den Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden beschäftigten Arbeitnehmer gezahlt worden sind.

Wie hoch ist die Steuer und wann wird diese fällig?

Die Gewerbesteuer errechnet sich aus dem vom zuständigen Finanzamt ermittelten und im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzten Steuermessbetrag. Der Steuermessbetrag wird für den Erhebungszeitraum nach dessen Ablauf festgesetzt. Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum). Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, welche grundlegend für den zu erstellenden Bescheid über die Gewerbesteuer sind. Der vom Finanzamt ermittelte Steuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.

In den einzelnen Gemeinden der Verbandsgemeinde Rhens sind für die Gewerbesteuer zur Zeit folgende Hebesätze festgesetzt:

Stadt Rhens

Ortsgemeinde Waldesch

Ortsgemeinde Brey

Ortsgemeinde Spay

Hebesatz: 360 v. H.

Hebesatz: 360 v. H.

Hebesatz: 360 v. H.

Hebesatz: 360 v. H.

 

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird. Die Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahrs, in dem die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht. Die Vorauszahlungen hat der Steuerschuldner am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt grundsätzlich ein Viertel der Steuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Gemeinde kann die Vorauszahlungen der Steuer anpassen, die sich für den Erhebungszeitraum voraussichtlich ergeben wird. Die einzelne Vorauszahlung ist auf den nächsten vollen Betrag in Euro nach unten abzurunden. Die Vorauszahlung wird nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50,- €uro beträgt. Führt die Festsetzung der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag (= festgesetzte Steuer, vermindert um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen), ist dieser zu verzinsen (Nachzahlungszinsen/Erstattungszinsen). Dies gilt u. a. nicht für die Festsetzung von Vorauszahlungen. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur Höhe des zu erstattenden Betrages zu verzinsen; die Verzinsung beginnt in diesen Fällen frühestens mit dem Tag der Zahlung. Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder berichtigt, ist eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Maßgebend für die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer. Dem sich hiernach ergebenden Zinsbetrag sind bisher festzusetzende Zinsen hinzuzurechnen; bei einem Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen entfallen darauf festgesetzte Zinsen.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr