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Fremdenverkehrsbeitrag

Die Gemeinden Rhens, Brey und Spay erheben jährlich einen Fremdenverkehrsbeitrag zur Deckung von Kosten, die ihnen für die Herstellung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden öffentlichen Einrichtungen sowie für die Fremdenverkehrswerbung entstehen. Beitragsschuldner sind die selbständig tätigen Personen und Unternehmen, denen im Gemeindegebiet aus dem Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar ein möglicher oder tatsächlicher besonderer wirtschaftlicher Vorteil erwächst. Der Fremdenverkehrsbeitrag wird auch von Personen und Unternehmen erhoben, die, ohne in den Gemeinden Rhens, Brey und Spay ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz oder eine Betriebsstätte zu haben, vorübergehend im jeweiligen Gemeindegebiet erwerbstätig sind (z. B. Automatenaufsteller).

Von dem Beitrag befreit, sind u. a. Personen und Unternehmen, die über die Eigenwerbung hinaus nach Unterrichtung der jeweiligen Gemeinde aus eigenen Mitteln nachweislich Leistungen für gemeindliche Zwecke (Leistungen für die Herstellung und Unterhaltung der dem Fremdenverkehr dienenden öffentlichen Einrichtungen sowie für die Fremdenverkehrswerbung) erbringen, wenn der Umfang dieser Leistungen offensichtlich die Höhe des voraussichtlichen Beitrages übersteigt. Als Leistungen für gemeindliche Zwecke gelten auch Beiträge an den örtlichen Verkehrsverein, wenn dieser ganz oder teilweise gemeindliche Zwecke erfüllt.

 

Wie hoch sind die Fremdenverkehrsbeiträge und wann werden diese fällig?

Der Berechnung des individuellen Fremdenverkehrsbeitrages liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres zugrunde, aus dem ein Messbetrag ermittelt wird, der sich nach den objektiv gegebenen Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten durch die Einnahmen aus dem Fremdenverkehr (Mehreinnahmen) bemisst. Der Anteil am Gesamtumsatz in Prozent (Mehreinnahmen) wird durch den Fremdenverkehrsausschuss der jeweiligen Gemeinde geschätzt, wobei insbesondere Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des Unternehmens, Lage und Größe der Geschäftsräume, Größe und Verhältnisse der Kundschaft, Betriebsweise sowie die Zahl der anwesenden Fremden berücksichtigt werden. Die Gewinn- und Verdienstmöglichkeiten einer Tätigkeit werden durch den niedrigsten Reingewinnsatz der jeweils gültigen Richtsatzsammlung der Oberfinanzdirektion Koblenz ausgedrückt.

Der Fremdenverkehrsbeitrag wird somit in jedem Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) nach einem Hundertsatz des Messbetrages bemessen. Der Hundertsatz (Hebesatz) wird jährlich in der Haushaltssatzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt.

Für Personen und Unternehmen, die nicht zur Umsatzsteuer herangezogen werden, wird vom Fremdenverkehrsausschuss der jeweiligen Gemeinde eine Pauschalierung vorgenommen.

Sofern der Beitragsschuldner einen Beitrag an den jeweiligen örtlichen Heimat- und Verkehrsverein zahlt, wird dieser auf den geschuldeten Fremdenverkehrsbeitrag angerechnet. 

Die Beitragsschuld entsteht am 01.01. des jeweiligen Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Wird die beitragspflichtige Tätigkeit erst im Laufe des Erhebungszeitraums aufgenommen, entsteht die Beitragsschuld erst mit Aufnahme der Tätigkeit. Der Beitragsschuldner hat Vorausleistungen für den laufenden Erhebungszeitraum zu entrichten. Die Vorausleistungen werden zusammen mit der Abrechnung des Vorjahres festgesetzt und sind ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die jeweiligen Gemeinden können die Vorausleistungen auf die Beitragsschuld an den Beitrag anpassen, der sich voraussichtlich für den laufenden Erhebungszeitraum ergeben wird; dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für die Beitragspflicht erst im Laufe des Erhebungszeitraumes eintreten. Ist die Beitragsschuld höher als die Summe der Vorausleistungen, so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zu entrichten (Abschlusszahlung). Ist die Beitragsschuld kleiner als die Summe der Vorausleistungen,  so wird der Unterschiedsbetrag nach der Bekanntgabe des Beitragsbescheides dem Beitragsschuldner erstattet.

Gesetzliche Grundlagen:

Rechtsgrundlagen für die Erhebung des Fremdenverkehrsbeitrages sind § 24 der Gemeindeordnung (GemO) i. V. m. den §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sowie die jeweilige Satzung der Gemeinden Rhens, Brey und Spay über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in den jeweils gültigen Fassungen.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Nicole Schneiders

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-93
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr

Irmgard Kron

Rathaus
Raum 202
Am Viehtor 2
56321 Rhens
steueramt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-92
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr