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Gestattung nach Gaststättengesetz

Für die Durchführung von Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Kirmes, Sommerfest, Jubiläum, Sportveranstaltung, Konzert, Karnevalsveranstaltung) ist eine Gestattung (nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich.

Für die Gestattung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt 25 €.

(Die Beantragung einer Sperrzeithinausschiebung ist nicht mehr erforderlich, da mit Wirkung vom 01.01.2002 die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05.00 Uhr beginnt -vorher um 01.00 Uhr- und um 06.00 Uhr endet. Abweichend hiervon gilt, dass in der Nacht zu Samstagen, Sonntagen, zu gesetzl. Feiertagen, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag die Sperrzeit ganz aufgehoben ist.

Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:

Hans Betz

Rathaus
Raum 001
Am Viehtor 2
56321 Rhens
ordnungsamt@rhens.de
www.rhens.de

Telefon: 02628/9605-53
Telefax: 02628/9605-24

Öffnungszeiten:

Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr


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