Gestattung nach Gaststättengesetz
Für die Durchführung von Veranstaltungen aus besonderem Anlass (z.B. Kirmes, Sommerfest, Jubiläum, Sportveranstaltung, Konzert, Karnevalsveranstaltung) ist eine Gestattung (nach § 12 Gaststättengesetz erforderlich.
Für die Gestattung ist eine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Die Mindestgebühr beträgt 25 €.
(Die Beantragung einer Sperrzeithinausschiebung ist nicht mehr erforderlich, da mit Wirkung vom 01.01.2002 die allgemeine Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten um 05.00 Uhr beginnt -vorher um 01.00 Uhr- und um 06.00 Uhr endet. Abweichend hiervon gilt, dass in der Nacht zu Samstagen, Sonntagen, zu gesetzl. Feiertagen, zum Rosenmontag und zum Fastnachtsdienstag die Sperrzeit ganz aufgehoben ist.
Zuständige Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:
Hans Betz
Rathaus
Raum 001
Am Viehtor 2
56321 Rhens
ordnungsamt@rhens.de
www.rhens.de
Telefon: 02628/9605-53
Telefax: 02628/9605-24
Öffnungszeiten:
Montag-Freitag von 08.00 - 12.30 Uhr
zusätzlich mittwochs von 14.00 - 18.00 Uhr





